Im Vordergrund stehe die Erteilung der Lehrbefugnis, während der Titel im Verhältnis zur Lehrbefugnis gewissermassen einen Annex zu dieser darstelle, indem die Erteilung der Lehrbefugnis damit nach aussen sichtbar gemacht werde. Der Titel des Privatdozenten sei aus diesem Grund strukturell anders gelagert als die übrigen Titel gemäss Art. 62 ff. UniSt. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis werde der Habilitandin bzw. dem Habilitanden die Befähigung zur selbständigen Tätigkeit als akademische Lehrerin oder Lehrer und als Forscherin oder Forscher attestiert.