auch den Entzug der Lehrbefugnis. Es entspreche einem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass Bewilligungen bzw. Befugnisse nicht nur erteilt, sondern auch entzogen werden können. Deshalb sei es gemäss Art. 63 Abs. 2 UniSt möglich, die Lehrbefugnis zu entziehen, wenn deren Inhaberin oder Inhaber mit der Universität nicht mehr durch Forschung und Lehre verbunden ist. Sind die Voraussetzungen für die Rechtsbeständigkeit der einmal erteilen Bewilligung nicht mehr gegeben, so obliege es der erteilenden Behörde, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bewilligung (vorliegend die Lehrbefugnis) zu entziehen.