Die Universitätsleitung hält fest, dass es nur um den Entzug der Lehrbefugnis gehe. Die Lehrbefugnis (venia docendi) werde von der Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät verliehen, wenn die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Grundlage für die Erteilung der Lehrbefugnis bilde die erfolgte Habilitierung. Die Lehrbefugnis berechtige zum Führen des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent". Die Gesetzgebung erlaube Seite 4 von 10 Erziehungsdirektion des Kantons Bern