Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht die Universitätsleitung die Lehrbefugnis hätte entziehen dürfen. Die Verbindung zwischen Habilitation, Lehrbefugnis und Privatdozent ergebe sich aus der Gesetzgebung nicht eindeutig. Aus der Gesetzgebung sei nur ersichtlich, dass die Habilitation einen Titel darstelle und die Lehrbefugnis zum Führen des Titels "Privatdozent" berechtige. Der Entzug des Titels eines Privatdozenten ohne Entzug der Lehrbefugnis mache deshalb wenig Sinn. Entsprechend sei der Entzug der Lehrbefugnis ohne gleichzeitigen Entzug des Titels nicht sinnvoll. Für den Entzug des Titels sei jedoch der Senat und nicht die Universitätsleitung zuständig. Deshalb hätte vor-