Art. 13 Abs. 1 des Habilitationsreglements Medizin regelt weiter Folgendes: Kommt eine Privatdozentin oder ein Privatdozent nach mehrfacher Aufforderung durch die Fachvertreterin oder den Fachvertreter oder durch die Dekanin oder den Dekan den Lehrverpflichtungen während zweier Jahre nicht nach (schuldhafte Nichteinhaltung von Lehrverpflichtungen), kann die Fakultät Antrag auf Aberkennung des Titels "Privatdozentin" oder "Privatdozent" an den Senat stellen. Dieser Artikel verweist auf Art. 15 Abs. 2 des UniSt vom 17. Dezember 1997 (BAG 98-11), welcher gleich lautete wie Art. 63 des aktuellen UniSt. 1.2.3 Argumente der Parteien