63 Abs. 1 UniSt). Die Lehrbefugnis und damit das Recht, den Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" zu führen, kann auf Antrag der zuständigen Fakultät aberkannt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels mit der Universität nicht mehr durch Forschung und Lehre verbunden ist (Art. 63 Abs. 2 UniSt).