einerseits Bachelor- und Mastertitel sowie Lizenziate, Diplome und Doktorate und stellt andererseits Antrag für die Lehrbefugnis und die Verleihung weiterer Titel (Art. 44 Abs. 1 Bst. e und f UniG). Die Universitätsleitung erteilt auf Antrag der Fakultäten die Lehrbefugnis, wenn die reglementarischen Voraussetzungen der antragstellenden Fakultät erfüllt sind. Die Lehrbefugnis berechtigt zum Führen des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" (PD) (Art. 63 Abs. 1 UniSt).