69 Abs. 2 UniSt). Überdies entzieht er den Titel, wenn die Trägerin oder der Träger in Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit eine schwere Straftat begangen hat (Art. 69 Abs. 3 UniSt). Die Universitätsleitung erteilt die Lehrbefugnis und verleiht Titel, soweit die Universitätsgesetzgebung dies vorsieht (Art. 36 Abs. 1 Bst. n UniG). Das Fakultätskollegium verleiht Seite 3 von 10 Erziehungsdirektion des Kantons Bern