Der Senat entzieht Titel, die durch Täuschung erworben oder irrtümlich verliehen worden sind (Art. 69 Abs. 1 des Statuts vom 7. Juni 2011 der Universität Bern [UniSt; BSG 436.111.2]). Er kann namentlich den Titel entziehen, wenn die Trägerin oder der Träger in krasser Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Lauterkeit verstossen hat, indem sie oder er (a) Forschungsergebnisse Dritter ohne Angabe der Quellen verwendet und damit als eigene ausgegeben hat (Plagiat) oder (b) Forschungsergebnisse durch bewusst tatsachenwidrige Darstellung der Forschungsabläufe gefälscht hat (Wissenschaftsbetrug) (Art. 69 Abs. 2 UniSt).