zuletzt besucht am 16. Februar 2016). Die Sanktionen beziehungsweise Massnahmen ergeben sich im Fall von Universitätsangestellten aus der Universitäts- und Personalgesetzgebung, im Fall von Studierenden aus der Universitätsgesetzgebung (Art. 15 Abs. 2 des Reglements). Ob die Universitätsleitung für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig war, ist nachfolgend zu prüfen. 1.2.2 Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Lehrbefugnis