Die Universitätsleitung entscheidet über die Anordnung von Sanktionen respektive von weiteren Massnahmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Vorwürfe betreffend Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität ganz oder teilweise begründet sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Reglements vom 27. März 2007 über die wissenschaftliche Integrität; abrufbar unter www.rechtsdienst.unibe.ch → Rechtssammlung der Universität Bern → Reglemente, Richtlinien, Weisungen der Universitätsleitung → wissenschaftliche Integrität; zuletzt besucht am 16. Februar 2016).