Nach der Rechtsprechung wird die (Nicht-) Verleihung des Titels "Privatdozent" (inklusive der dazugehörigen venia legendi) auf Grund der Vergleichbarkeit dieses Titels mit anderen Diplomen (z. B. Doktorat) als Verwaltungsverfügung qualifiziert (Markus Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 100 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Analog muss der Entzug der Lehrbefugnis ebenfalls eine Verfügung und somit ein genügendes Anfechtungsobjekt darstellen.