6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2015 wurde den Parteien der Entscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit der Erziehungsdirektion Gemäss Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11) kann gegen Verfügungen der Universitätsleitung Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben werden. Die Erziehungsdirektion ist deshalb zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zuständig. Seite 2 von 10 Erziehungsdirektion des Kantons Bern