{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2016-02-19", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_400-06-15_2016-02-19.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-400-06-15-vom-19-02-2016.pdf", "Checksum": "ae7dda7cb72ab1beef3b7da073b202ee"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["400.06-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 19.02.2016 400.06-15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 19.02.2016 400.06-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der Lehrbefugnis"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:05", "Checksum": "4e38ac017587463ac0a56829794c2fe2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 19.02.2016 400.06-15\nRegeste:\nEntzug der Lehrbefugnis\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.400.06/15 (713001)\n\n19. Februar 2016\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 1. Juli 2015 (Entzug der Lehrbefugnis)\n\nA____,\nvertreten durch Fürsprecher\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nUniversität Bern,\nUniversitätsleitung, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ wurde 2008 an der Universität Zürich habilitiert. Mit dem Wechsel an die Universität Bern wurde er 2010 umhabilitiert. Er arbeitet als Forschungsgruppenleiter\nan der Kinderklinik (Inselspital Bern) im Departement Klinische Forschung. Im Januar 2014 wurde durch den Integritätsbeauftragten der Universität Bern ein Untersuchungsausschuss beauftragt, Unregelmässigkeiten bei Publikationen von A____ zu\nuntersuchen. Im Bericht vom 8. Dezember 2014 kam der Untersuchungsausschuss\nzum Schluss, dass A____ in mehreren Fällen gegen die wissenschaftliche Integrität\nverstossen hat. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 entzog die Universitätsleitung der\nUniversität Bern A____ die Lehrbefugnis wegen schwerer Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 22.\nJuli 2015 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die angefochtene\nVerfügung sei aufzuheben und A____ sei die Lehrbefugnis im bisherigen Umfang zu\nbelassen.\n\n3. Die Universitätsleitung nahm am 16. September 2015 zur Beschwerde Stellung und\nreichte die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 nahm der ehemalige Integrationsbeauftragte\nund Mitglied des Untersuchungsausschusses B____ im Namen des Untersuchungsausschusses Stellung insbesondere zum Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Integrität und zur Qualifikation der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zur Beurteilung von Westernblots.\n\n5. Am 26. November 2015 reichte A____ Bemerkungen ein. Er hielt an seiner Beschwerde fest.\n\n6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2015 wurde den Parteien der Entscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Zuständigkeit der Erziehungsdirektion\n\nGemäss Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG;\nBSG 436.11) kann gegen Verfügungen der Universitätsleitung Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben werden. Die Erziehungsdirektion ist deshalb zum Entscheid über\ndie vorliegende Beschwerde zuständig.\n\nSeite 2 von 10\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n1.2 Anfechtungsobjekt\n\n1.2.1 Entzug der Lehrbefugnis als Verfügung\n\nAnfechtungsobjekt ist die vom Rektor unterzeichnete Verfügung vom 1. Juli 2015 der Universitätsleitung über den Entzug der Lehrbefugnis. Die Lehrbefugnis wird in den Habilitationsreglementen der verschiedenen Fakultäten venia docendi oder venia legendi genannt (abrufbar unter www.rechtsdienst.unibe.ch → Rechtssammlung der Universität\nBern → Studium → Habilitationsreglemente; zuletzt besucht am 16. Februar 2016).\n\nNach der Rechtsprechung wird die (Nicht-) Verleihung des Titels \"Privatdozent\" (inklusive\nder dazugehörigen venia legendi) auf Grund der Vergleichbarkeit dieses Titels mit anderen Diplomen (z. B. Doktorat) als Verwaltungsverfügung qualifiziert (Markus Müller, Das\nbesondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 100 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\nAnalog muss der Entzug der Lehrbefugnis ebenfalls eine Verfügung und somit ein genügendes Anfechtungsobjekt darstellen.\n\nDie Universitätsleitung entscheidet über die Anordnung von Sanktionen respektive von\nweiteren Massnahmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Vorwürfe betreffend\nVerstösse gegen die wissenschaftliche Integrität ganz oder teilweise begründet sind (vgl.\nArt. 15 Abs. 1 des Reglements vom 27. März 2007 über die wissenschaftliche Integrität;\nabrufbar unter www.rechtsdienst.unibe.ch → Rechtssammlung der Universität Bern →\nReglemente, Richtlinien, Weisungen der Universitätsleitung → wissenschaftliche Integrität; zuletzt besucht am 16. Februar 2016). Die Sanktionen beziehungsweise Massnahmen ergeben sich im Fall von Universitätsangestellten aus der Universitäts- und Personalgesetzgebung, im Fall von Studierenden aus der Universitätsgesetzgebung (Art. 15\nAbs. 2 des Reglements). Ob die Universitätsleitung für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig war, ist nachfolgend zu prüfen.\n\n1.2.2 Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Lehrbefugnis\n\nDie Universität verleiht (a) Bachelor- und Mastertitel sowie Lizenziate und Diplome, (b)\nDoktorate, (c) die Habilitation (Art. 4 Abs. 1 UniG). Sie kann im Universitätsstatut weitere\nTitel schaffen (Art. 4 Abs. 3 UniG). Sie entzieht einen Titel (a) bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum oder (b) bei Begehung einer schweren Straftat in Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit (Art. 4 Abs. 4 UniG). Der Senat schafft weitere Titel und entzieht\nTitel (Art. 36 Abs. 1 Bst. q und r UniG).\n\n"}