Die verfügende Behörde selbst ist daher grundsätzlich auch nicht befugt, einen gegen ihre Verfügung gerichteten Beschwerdeentscheid als "eigenständige" Partei (Beschwerdeführerin) weiterzuziehen (vgl. Müller, S. 40). Die Gesetzgebung sieht vorliegend weder eine so genannte Behördenbeschwerde noch eine spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis vor. Auch ist das Inforama durch den Beschwerdeentscheid weder als Verfügungsadressatin noch in seiner Autonomie oder in der Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben "schutzwürdig" betroffen (vgl. Müller, S. 42 ff.). Das Inforama ist als Vorinstanz somit nicht beschwerdelegitimiert.