Die verfügende Behörde stellt in der Regel nicht eine eigenständige juristische Person dar, sondern handelt lediglich als Organ eines Rechtssubjekts (Kanton, Gemeinde, selbständige Anstalt), indem sie – z. B. als kantonales Amt, als Gemeinderat, als Fakultät der Universität – in Ausübung der ihr im Rahmen der Verwaltungsorganisation zugewiesenen Aufgaben verfügt. Die verfügende Behörde selbst ist daher grundsätzlich auch nicht befugt, einen gegen ihre Verfügung gerichteten Beschwerdeentscheid als "eigenständige" Partei (Beschwerdeführerin) weiterzuziehen (vgl. Müller, S. 40).