weisungsentscheid sofort weiterziehen, wenn er die Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz nicht teilt. Denn ihm droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn er gegen seine Rechtsauffassung neu verfügen muss, weil er anschliessend ja nicht seine eigene Verfügung anfechten kann (BVR 2017 S. 233 f. [Bemerkungen von Michael Pflüger]). Seite 10 von 11 Erziehungsdirektion des Kantons Bern