Als Beweis genügt das Glaubhaftmachen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 4 zu Art. 61). Es reicht aus, dass die anfechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des Zwischenentscheids dartun kann. Ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die Betroffenen nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches Interesse (BVR 2016 S. 237 E. 5.1, vgl. auch BVR 2010 S. 411 E. 1.2.6). Bei der Gewichtung des Rechtsschutzinteresses können auch prozessökonomische Überlegungen eine wesentliche Rolle spielen.