Zwischenverfügungen, welche nicht über die Zuständigkeit, den Ausstand oder die Ablehnung entscheiden, sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss von der Person, die gegen eine Zwischenverfügung opponiert, in jedem Fall nachgewiesen werden. Als Beweis genügt das Glaubhaftmachen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 4 zu Art. 61).