Für die Praxis bedeutet dies zusammengefasst, dass bei Entscheiden, mit denen über eine Grundsatzfrage oder einen materiellen Teilaspekt der Streitsache entschieden worden ist, auch innerkantonal mit der Anfechtung vorerst zugewartet werden kann (Art. 61 Abs. 4 VRPG und Art. 93 Abs. 3 BGG) bzw. sogar muss, sofern es an den Voraussetzungen für die selbständige Anfechtung von Zwischenentscheiden fehlt. Das gilt auch für Rückweisungsentscheide, mit denen die Streitsache mit einem Entscheidungsspielraum an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird: Auch sie sind als Zwischenentscheide zu qualifizieren, weshalb für die Verfügungsadressatin oder den Verfügungsadressaten