Ein Teilentscheid, der wie ein Endentscheid anfechtbar ist, liegt insoweit grundsätzlich nur vor, soweit einzelne Rechtsbegehren behandelt werden, die unabhängig von anderen beurteilt werden können (BVR 2017 S. 205 E. 4). Ein Zwischenentscheid liegt auch dann vor, wenn die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird, ohne verbindliche Vorgaben, welche die neue Verfügung präjudizieren könnten (vgl. BVR 2017 S. 221 E. 1.3).