sie stünde damit in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der Rechtssicherheit, das bezüglich prozessrechtlicher Vorschriften eine möglichst klare und eindeutige Handhabung verlangt (BVR 2004 S. 205 E. 3.5). Zusammenfassend richtet sich die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden nach der Regelung für Zwischenentscheide, selbst wenn über materielle Aspekte der Streitsache verbindlich entschieden wird. Ein Teilentscheid, der wie ein Endentscheid anfechtbar ist, liegt insoweit grundsätzlich nur vor, soweit einzelne Rechtsbegehren behandelt werden, die unabhängig von anderen beurteilt werden können (BVR 2017 S. 205 E. 4).