Eine Rechtsprechung zu Art. 61 VRPG, die bei der Unterscheidung der anfechtbaren Entscheide vom BGG abweicht und sich im Gegensatz zu diesem nicht an einem einfach zu beurteilenden Abgrenzungskriterium wie demjenigen der unabhängigen Rechtsbegehren orientiert, widerspreche dem Bedürfnis der Rechtsuchenden nach klaren Verhältnissen; sie stünde damit in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der Rechtssicherheit, das bezüglich prozessrechtlicher Vorschriften eine möglichst klare und eindeutige Handhabung verlangt (BVR 2004 S. 205 E. 3.5).