Im Entscheid BVR 2017 S. 205 E. 3.5 kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass den geringen Vorteilen, die eine eigenständige Abgrenzung von Zwischen- und Teilentscheiden im Anwendungsbereich des VRPG brächte, gewichtige Nachteile wegen eines inkohärenten Instanzenzugs im Verhältnis zwischen VRPG und BGG gegenüberstehen würden. Deshalb sei es nicht angezeigt, eine von Art. 91 BGG abweichende, kantonale Definition des Teilentscheids zu schaffen bzw. die altrechtliche Praxis des Verwaltungsgerichts zum Teilentscheid weiterzuführen. Eine Rechtsprechung zu Art.