Das Verwaltungsgericht hatte bislang nicht (abschliessend) entschieden, ob die Begriffe der Zwischenverfügung und des Teilentscheids im geltenden kantonalen Verfahrensrecht gleich zu verstehen sind wie nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 BGG (BVR 2017 S. 205 E. 1.5). Im Entscheid BVR 2017 S. 205 E. 3.5 kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass den geringen Vorteilen, die eine eigenständige Abgrenzung von Zwischen- und Teilentscheiden im Anwendungsbereich des VRPG brächte, gewichtige Nachteile wegen eines inkohärenten Instanzenzugs im Verhältnis zwischen VRPG und BGG gegenüberstehen würden.