in diesem Fall liegt zwar nicht in formeller, aber materieller Hinsicht ein Endentscheid vor (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Verwaltungsgericht hatte bislang nicht (abschliessend) entschieden, ob die Begriffe der Zwischenverfügung und des Teilentscheids im geltenden kantonalen Verfahrensrecht gleich zu verstehen sind wie nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 BGG (BVR 2017 S. 205 E. 1.5).