zelne Begehren behandelt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können. Wie Endentscheide werden Rückweisungsentscheide allerdings behandelt, falls der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; in diesem Fall liegt zwar nicht in formeller, aber materieller Hinsicht ein Endentscheid vor (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).