Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen (Art. 61 Abs. 1 VRPG). Rückweisungsentscheide zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zu den Zwischenentscheiden, weil sie das Verfahren nicht abschliessen. Die gilt auch für Rückweisungsentscheide, mit denen über eine rechtliche Grundsatzfrage oder einen materiellen Teilaspekt der Streitsache entschieden wird; sie sind nach der Systematik des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ebenfalls als (materiellrechtliche) Zwischenentscheide und nicht als Teilentscheide im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG anzusehen, soweit nicht ein-