Obwohl A____ nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 VRPG). Seite 8 von 11 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 4 Rechtsnatur des Entscheids und Rechtsmittelbelehrung Es bleibt zu prüfen, ob der vorliegende Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt und ob er mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.