A____ hat jedoch den für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Nachweis nicht erbracht, dass die gezeigten Fertigkeiten ausreichend sind, um das Diplom als Agrotechnikerin oder Agrotechniker zu erlangen. Prüfungsnoten können regelmässig nur dann angehoben werden, wenn Berechnungsfehler festgestellt werden. Bei Bewertungsfehlern ist nur eine Rückweisung zur Neubewertung oder zur Durchführung einer neuen Prüfung möglich, da die Beschwerdeinstanz nicht in das Prüfungsermessen eingreifen darf. Deshalb ist der sinngemässe Antrag von A____, die Note der Diplomarbeit sei auf 4,0 festzulegen, abzuweisen (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 22. Oktober 2013 i. S. A. H., E. 2.8).