Vorliegend war in den Vorgaben zur Bewertung der Diplomarbeit vorgesehen, dass der Betreuer und Co-Experte die Diplomarbeit unabhängig voneinander bewerten und dass die beiden Bewertungen für die Schlussnote gemittelt werden. Aus den Akten ergibt sich kein Nachweis einer getrennten Bewertung und einer anschliessenden Mittelung der Bewertungsresultate. Dies stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017, in welchem die Bewertung der Prüfungsleistung durch zwei Experten ebenfalls nicht nachgewiesen war).