Die Verfahrensgarantien sind formeller Natur. Das bedeutet, dass sie den Parteien in einem Rechtsanwendungsverfahren unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zustehen. Die (unrechtmässige) Nichtgewährung einzelner Ansprüche führt ungeachtet der materiellrechtlichen Beurteilung zur Verfassungswidrigkeit des aus dem Verfahren hervorgehenden Rechtsanwendungsaktes (Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 BV N. 7). Vorliegend war in den Vorgaben zur Bewertung der Diplomarbeit vorgesehen, dass der Betreuer und Co-Experte die Diplomarbeit unabhängig voneinander bewerten und dass die beiden Bewertungen für die Schlussnote gemittelt werden.