ben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 KV) unhaltbar, wenn die in der Wegleitung festgehaltenen Vorschriften über die Bewertung der Diplomarbeit für die Experten unverbindlich wären. Zudem sehen die allgemeinen Verfahrensgarantien einen verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch die Verwaltungsinstanzen vor (Art. 29 Abs. 1 BV). Für Verwaltungsbehörden vermittelt Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde gemäss anwendbarem Verfahrensrecht.