Aus diesen beiden Dokumenten geht allerdings nicht klar hervor, wer diese erstellt hat und für deren Inhalt verantwortlich ist. Da von beiden Dokumenten nur je ein Exemplar vorliegt, ist davon auszugehen, dass entgegen der Wegleitung nicht zwei unabhängige Bewertungen vorgenommen wurden, die in der Folge gemittelt worden wären. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Betreuer und der Co-Experte die Bewertungsvorgaben der Wegleitung tatsächlich eingehalten haben. Es wäre unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 1 KV) sowie im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glau-