Seite 5 von 11 Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 27. November 2015 E. 2.2; vgl. auch BVR 2016 S. 445 E. 3.3 sowie Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 146). Das Fehlen einer ausreichenden Begründung stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 129 I 232 E. 3.2; Müller, S. 66).