scheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (Müller, S. 66). Im Zusammenhang mit bildungsrechtlichen Leistungsbeurteilungen bejaht das Bundesgericht zumindest einen Anspruch auf summarische Begründung einer negativen Prüfungsentscheidung: Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-) liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (Entscheid des Bundesgerichts 2D_29/2015