Die Parteien haben in allen Verfahren u. a. ein Recht auf einen begründeten Entscheid (Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]). Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG schreibt für das Verwaltungsverfahren vor, dass eine Verfügung die Tatsachen, die Rechtssätze und Gründe enthalten muss, auf die sie sich stützt. Die behördliche Begründungspflicht verlangt, dass Verwaltungsakte so begründet sind, dass sie sachgerecht angefochten werden können (BVR 2009 S. 168 E. 2.3.1). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer und umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Ent-