Die abschliessenden Qualifikationsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien bestehen mindestens aus (a) einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit und (b) mündlichen oder schriftlichen Prüfungen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 11. März 2005 des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen [MiVo-HF; SR 412.101.61]). Der Bildungsanbieter erlässt eine Promotionsordnung (Art. 8 MiVo-HF).