Dabei legt sich die Erziehungsdirektion bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auf, weil sie wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Sie beschränkt sich demnach darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist, und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen.