Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse werden nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft, die Rüge der Unangemessenheit kann nicht erhoben werden (Art. 55 Abs. 4 BerG in Verbindung mit Art. 66 Bst. c Ziffer 2 VRPG). Dabei legt sich die Erziehungsdirektion bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auf, weil sie wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz.