Fristauslösendes Ereignis ist in aller Regel die förmliche Bekanntgabe (Eröffnung) des Verwaltungsaktes (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 96). Eine rechtsgültige Eröffnung bedingt, dass der Entscheid oder die Verfügung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten (respektive der bestellten Vertretung) gelangt ist (Empfangstheorie). Die Beweislast der Eröffnung trägt die Behörde (Müller, S. 100). Vorliegend hält das Inforama in seiner Stellungnahme fest, dass die angefochtene Verfügung am 25. August 2016 per A-Post an A____ versendet worden sei.