Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben (Art. 67 VRPG). Eine Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis (Mitteilung, amtliche Publikation, Eintritt des Ereignisses) zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Fristauslösendes Ereignis ist in aller Regel die förmliche Bekanntgabe (Eröffnung) des Verwaltungsaktes (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 96).