Nach Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) kann gegen Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden (zur Rechtsnatur dieses Entscheids vgl. Ziffer 4). 1.2 Beschwerdebefugnis