Demnach war K.G., als Fachbereichsleiter höhere Berufsbildung, zuständig für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Das Inforama ist jedoch gehalten, das Schulreglement der aktuellen Organisationsstruktur anzupassen und die Verfügungsbefugnisse insbesondere für die Festlegung der Diplomarbeitsnote zu regeln (vgl. Art. 95 Abs. 1 BerV).