Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. August 2016 des Inforamas, mit welcher die Note der Diplomarbeit eröffnet wurde. Für die kantonalen höheren Fachschulen ist u. a. die für die Berufsfachschulen geltende Bestimmung von Art. 45 Abs. 4 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111) sinngemäss anwendbar (Art. 92 BerV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. t der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV; BSG 435.111.1) ist die Schulleitung zuständiges Organ für Aufnahme- und Promotionsentscheide sowie für Semester- und Abschlusszeugnisse.