{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2017-10-17", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_350-90-16_2017-10-17.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-350-90-16-vom-17-10-2017.pdf", "Checksum": "2b5d20a5a054bb4a22e0c200cc1e3f82"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["350.90-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 17.10.2017 350.90-16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 17.10.2017 350.90-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewertung einer Diplomarbeit"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:57", "Checksum": "66e9d3bdc2bca00937f995f6926ecd78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 17.10.2017 350.90-16\nRegeste:\nBewertung einer Diplomarbeit\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.350.90/16 (758580)\n\n17. Oktober 2017\n\nZwischenentscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 25. August 2016 (Nichtbestehen der Diplomarbeit im Rahmen des Bildungsgangs Agrotechnikerin HF)\n\nA____,\n\ngegen\n\nInforama,\nSchulleitung Höhere Fachschule, Rütti, 3052 Zollikofen\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ absolvierte die Ausbildung zur Agrotechnikerin an der Höheren Fachschule\n(HF) des Inforamas in Zollikofen. Mit Verfügung vom 25. August 2016 eröffnete die\nSchulleitung A____, sie habe die Diplomarbeit mit der Note 3,5 nicht bestanden.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 27. September 2016 Beschwerde bei der\nErziehungsdirektion. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und\nes sei das Bestehen ihrer Diplomarbeit mit der Note 4,0 anzuordnen.\n\n3. Am 25. Oktober 2016 nahm das Inforama zur Beschwerde Stellung und reichte die\nVorakten ein. Es beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. A____ reichte am 17. November 2016 Bemerkungen ein. Sie hielt an ihren Anträgen\nfest.\n\n5. Am 12. Dezember 2016 reichte das Inforama eine ergänzende Stellungnahme ein.\nEs hielt an seinem Antrag fest.\n\n6. Von der mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Dezember 2016 gewährten Gelegenheit, Bemerkungen einzureichen, machte A____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. August 2016 des Inforamas, mit welcher\ndie Note der Diplomarbeit eröffnet wurde. Für die kantonalen höheren Fachschulen ist u. a.\ndie für die Berufsfachschulen geltende Bestimmung von Art. 45 Abs. 4 der Verordnung vom\n9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung\n(BerV; BSG 435.111) sinngemäss anwendbar (Art. 92 BerV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. t\nder Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und\ndie Berufsberatung (BerDV; BSG 435.111.1) ist die Schulleitung zuständiges Organ für\nAufnahme- und Promotionsentscheide sowie für Semester- und Abschlusszeugnisse. Aufgaben und Kompetenzen gemäss Absatz 1 Buchstaben h bis w können an die Abteilungsleitung delegiert werden (Art. 9 Abs. 4 BerDV). Im Studienreglement dipl. Agrotechnikerin/dipl. Agrotechniker HF Inforama vom 15. Mai 2014 (vgl. Beilage Stellungnahme Inforama; nachfolgend: Studienreglement) wird der Leiterin oder dem Leiter des Ressorts Höhere Berufsbildung (HBB) die Leitung des Studiengangs übertragen (Art. 2 Abs. 1 Studienreglement). Sie oder er ist zuständiges Organ für Prüfungs- und Promotionsentscheide sowie Semester- und Abschlusszeugnisse (Art. 2 Abs. 2 Bst. e Studienreglement). Promotionsentscheide und Entscheide des abschliessenden Qualifikationsverfahrens werden von\nder Leiterin oder dem Leiter des Ressorts HBB verfügt und den Studierenden schriftlich mit\nRechtsmittelbelehrung eröffnet (Art. 16 Studienreglement). Die Diplomarbeit ist Teil des\nAbschlusszeugnisses (vgl. Art. 30 Studienreglement). Daher erscheint sachgerecht, wenn\njenem Organ, welches das Abschlusszeugnis verfügt, auch die Verfügungskompetenz für\nTeilbereiche des Abschlusszeugnisses zukommt. Somit ist es auch im Sinne von Art. 9\n\nSeite 2 von 11\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAbs. 4 BerDV zulässig, wenn die Verfügungskompetenz für die Diplomarbeitsnote ebenfalls an die Abteilungsleitung delegiert ist (vgl. Art. 16 Studienreglement). Gemäss Anhang\ndes Schulreglements des kantonalen Bildungszentrums Inforama vom 17. April bzw.\n22. Mai 2014 stellten die Ressorts die Abteilungen des jeweiligen Fachbereichs, deren Leiterin oder Leiter die Co-Leitung des Inforamas wahrnahm, dar. Gemäss der heutigen Organisationsstruktur gibt es einen Leiter Inforama, dem fünf Fachbereiche unterstehen. Die\nFachbereiche sind teilweise wiederum in Ressorts unterteilt (vgl. Organigramm Inforama;\nabrufbar unter www.inforama.vol.be.ch → Über uns → Organigramm; zuletzt besucht am\n11. Oktober 2017). K.G., der im vorliegenden Fall die angefochtene Verfügung unterzeichnet hat, ist sowohl Fachbereichsleiter höhere Berufsbildung sowie Ressortleiter der höheren Berufsbildung Landwirtschaft und Pferde. Aufgrund der neuen Struktur ist davon auszugehen, dass die Fachbereiche neu die Abteilungen des Inforamas darstellen und die\njeweilige Leitungsperson die Verfügungsbefugnis für die Abschlusszeugnisse und damit\nauch für die Diplomarbeitsnote hat. Demnach war K.G., als Fachbereichsleiter höhere Berufsbildung, zuständig für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Das Inforama ist jedoch gehalten, das Schulreglement der aktuellen Organisationsstruktur anzupassen und\ndie Verfügungsbefugnisse insbesondere für die Festlegung der Diplomarbeitsnote zu regeln (vgl. Art. 95 Abs. 1 BerV).\n\nNach Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) kann gegen Verfügungen, die auf\nGrund dieses Gesetzes erlassen werden, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt\nwerden (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig,\nüber die Beschwerde zu entscheiden (zur Rechtsnatur dieses Entscheids vgl. Ziffer 4).\n\n"}