Die Berufsmaturität fällt in den Bereich der Berufsbildung und in diesem Bereich besteht nach Art. 63 BV eine umfassende Bundeskompetenz. Zwar führen die Kantone viele Ausbildungen in der Berufsbildung durch, dies ändert jedoch nichts am Grundsatz dieser Bundeskompetenz. Zudem geht es vorliegend, um eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG und sinngemäss um einen Anspruch nach Art. 8 Abs. 2 BehiG. Deshalb ist das vorliegende Verfahren kostenlos und A____ sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.