Es kann für sich allein nicht genügen, dass der Beschwerdeführer behauptet, es liege ein solcher Anspruch vor. Zumindest muss er die sachverhaltlichen Grundlagen liefern, die darauf schliessen lassen, dass das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, E. 3.2).