Der Begriff der Aus- und Weiterbildung im Behindertengleichstellungsgesetz bezieht sich in erster Linie auf die Angebote des Bundes (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, E. 3.1; Aeschlimann-Ziegler, S. 229). Entsprechend muss der Begriff der Aus- und Weiterbildung weit verstanden werden, d. h. ohne Einschränkungen etwa bezüglich berufsbildender oder anderer spezifischer Bereiche (Aeschlimann-Ziegler, S. 229). Seite 11 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern