Schliesslich wären gemäss Ziffer 4.1 der Regelung des Gymnasium Alpenstrasse Biel zur Integration von Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung vom April 2011 (Beilage zu den Bemerkungen vom 31. Januar 2016) die Sonderregelungen in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. A____ oder die Schule haben keine derartige Vereinbarung eingereicht. Somit ist mit dem Leiter davon auszugehen, dass während der Ausbildung nur Zeitzuschläge gewährt wurden. Deshalb kann der Umstand, er habe bis jetzt von inhaltlichen Prüfungserleichterungen profitiert, nicht als Vertrauensgrundlage dienen und er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.